Kindertagesbetreuung ist ein Sammelbegriff für alle Formen der Betreuung von Kindern außerhalb der Familien.
Begriff und Ziele
In der Schweiz wird der Begriff der
familienexternen Tagesbetreuung oder der
familienergänzenden Tagesbetreuung verwendet, damit begrifflich eine Abgrenzung von der traditionellen Betreuung der Kinder durch die Mütter oder Väter zuhause gewährleistet ist. In Österreich ist ebenfalls der Begriff "Kinderbetreuung" üblich.
Als Kindertagesbetreuung wird die Ergänzung der elterlichen Erziehung verstanden. Sie hat eine doppelte Aufgabe; zum einen soll sie die Entwicklung und Bildung der Kinder fördern, zum anderen die Berufstätigkeit der Eltern ermöglichen. Die beiden Aspekte,
Bildungseinrichtung und
Bewahranstalt zu sein, prägten die historische Entwicklung des Kindergartens und wurden vielfach als Gegensätze angesehen, die sich auch in unterschiedlichen Einrichtungen für unterschiedliche soziale Schichten ausdrücken konnten. Heute werden beide Aspekte als Einheit betrachtet, die in der Trias von Erziehung, Bildung und Betreuung aufgehoben sind. Der
OECD-Länderbericht über die Politik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2004 hebt dieses sozialpädagogische Profil als charakteristisch für die deutsche Kindertagesbetreuung hervor; eine Charakterisierung, die für Österreich und die Schweiz ebenfalls gelten kann:
Kindertagesbetreuung umfasst, meist mit Ausnahme des Schulunterrichts, des Internats und des Kinderheims:
- Kinderkrippen
- Kindergärten/Tageskindergärten
- Kindertagesstätten
- Schulhorte
- Spielgruppen
- Kindertagespflege bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater)
- Mittagstische
- Ganztagsschulen/Tagesschulen
- Tagesferien
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden von staatlichen, kommunalen und freien Anbietern eingerichtet und getragen. Traditionell ist die Kindertagesbetreuung auch ein Betätigungsfeld für kirchliche und caritative Verbände.
Kindertagespflegepersonen werden auch im Rahmen betrieblicher Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf an Eltern vermittelt, die beruflich bedingt abwesend sind oder auch eine häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes suchen.
Nationales
Europäische Union: Barcelona-Ziele
Der Europäische Rat forderte im März 2002 bei seiner Zusammenkunft in Barcelona zwei Ziele, die als
Barcelona-Ziele bekannt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten
- „Hemmnisse beseitigen, die Frauen an einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten“ und
- „bestrebt sein, nach Maßgabe der Nachfrage nach Kinderbetreuungseinrichtungen und im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorgaben für das Versorgungsangebot bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen“.1
Diese Ziele sind Bestandteil der
Europäischen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie. Sie sollen die Beschäftigungsrate junger Eltern erhöhen und zur Geschlechtergleichstellung beitragen. Auch die Europäische Kommission bestätigte in ihrem „Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-10)“, dass sie die Erreichung der Barcelona-Ziele unterstütze.
2 In einem Bericht vom 3. Oktober 2008 kritisierte die Kommission den hohen Preis der Kindertagesbetreuung und ihre fehlende Anpassung an die Bedürfnisse von Eltern, die in Vollzeit arbeiteten oder atypische Arbeitszeiten hatten. Die Kommission betonte zugleich, dass die Qualität der Betreuungseinrichtungen erhöht werden müsse. Hierzu gehöre auch eine verbesserte Ausbildung, höhere gesellschaftliche Wertschätzung und besseres Entgelt für das Betreuungspersonal.
2
Deutschland
In Deutschland wird als Kindertagesbetreuung die öffentlich organisierte und finanzierte Förderung von Kindern in Einrichtungen, in denen sie sich für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden, oder die Kindertagespflege, bezeichnet. Kinder sind alle, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Die Kindertagesbetreuung gehört zur Kinder- und Jugendhilfe und ist nicht, wie in manchen anderen Ländern, Teil des Schul- oder Gesundheitswesens. Ihre rechtliche Grundlage findet sie in den §§ 22 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetz genannten SGB VIII des Bundes und in den Landesausführungsgesetzen. Die Kindertagesstätten-Gesetze der Länder regeln vom Bundesrecht nicht erfasste Tatbestände oder bestimmen allgemeine bundesrechtliche Regelungen näher. Eine umfassende Übersicht bieten der Deutsche Bildungsserver
3 und das Deutsche Jugendinstitut: Zahlenspiegel 2005
4Kindertagesbetreuung umfasst nach SGB VIII die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Einrichtungen (Kindertagesstätten) oder in Kindertagespflege (Tagesmutter) im Hinblick auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie soll die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Seit 1996 haben nach Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleinritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung (Kindergartenplatz).
5 Bis zum Sommer 2013 soll nach SGB VIII das Förderangebot auch für Kinder unter drei Jahren stufenweise ausgebaut werden, ehe ab dem 1. August 2013 jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege haben wird
6. Ob ein Anspruch auf wohnortnahen Besuch einer Tageseinrichtung besteht, wird kontrovers beurteilt.
7In der Übergangszeit sollen vor allem diejenigen unter dreijährigen Kinder gefördert werden, deren Eltern berufstätig sind oder eine Berufstätigkeit beginnen oder die in Ausbildung oder Weiterbildung sind oder studieren. Im Übrigen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Kleinkinder und für schulpflichtige Kinder bis 13 Jahren ein bedarfsgerechtes Platzangebot vorzuhalten, ohne dass damit ein individueller Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz verbunden wäre. Die tatsächliche Möglichkeit für Kinder im Schul- oder Kleinkindalter einen Platz in Kindertagesbetreuung zu bekommen, ist in vielen Gegenden immer noch äußerst gering. Lediglich in den östlichen Bundesländern und den großen Städten im Westen gibt es bereits in nennenswertem Umfang auch Plätze für jüngere und ältere Kinder.
In der Folge der Diskussionen um die Schulleistungen deutscher Schüler (PISA-Studien) geriet auch die frühkindliche Bildung verstärkt in das Blickfeld. Die seit 2003 entstandenen Bildungspläne der Bundesländer sind ein Ausdruck für das Bemühen, die frühe Bildung in der Kindertagesbetreuung zu verbessern und zu verstärken - ohne aber den Anspruch auf eine ganzheitliche Förderung der Entwicklung des Kindes aufzugeben.
Zu Kindertagesstätten-Gesetzen der Länder siehe auch die Artikel: Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - Kindertagesförderungsgesetz (Berlin) - Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Niedersachsen) - Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (NRW)
Österreich
In Österreich fällt die Regelung des Kindergarten- und Hortwesens in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer. Daneben wird das Tagesmutterwesen sowie die Betreuung von Kleinkindern teilweise im Jugendwohlfahrtsrecht, teilweise in speziellen Kinderbetreuungs- bzw. Tagesbetreuungsgesetzen geregelt. Daraus ergibt sich, dass abgesehen von Ausbildungsvorschriften für das Fachpersonal keine österreichweiten Qualitätsstandards gelten.
In den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Bundesländer sind jedoch Bewilligungsvoraussetzungen, zum Beispiel Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten, Gruppengröße, Qualifikation der Betreuer/innen, für Kinderbetreuungseinrichtungen geregelt. Der Betrieb einer Betreuungseinrichtung oder die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater bedarf einer behördlichen Bewilligung.
Schweiz
In der Schweiz gibt es nebst den öffentlichen Varianten zahlreiche von Privaten, Vereinen, Verbänden, Unternehmen und Kirchen organisierte und finanzierte Formen der Kindertagesbetreuung.
Die Kindertagesstätten, Tageskindergärten und Tagesschulen sind bewilligungspflichtig, die Spielgruppen in den meisten Kantonen nicht. Die Gesetze und Verordnungen sind kantonal sehr unterschiedlich.
Die Kindertagesbetreuung ist zunehmend ein gleichstellungsrelevantes politisches Thema, während früher die soziale Not der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmenden Eltern im Vordergrund stand.
Weblinks
Deutschland:
- [http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1658 Informationsseiten zum Thema „Elementarbildung - Bildung und Erziehung in Kindertagesbetreuung“ des Deutschen Bildungsservers], entstanden in Zusammenarbeit von Deutschem Jugendinstitut (DJI) und dem Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF)
- [http://www.laendermonitor.de/ Ländermonitor der Bertelsmann-Stiftung], Überblick über Betreuungsgrad, Personalausstattung, Finanzierung und fachliche Besonderheiten der Bundesländer sowie umfangreiche Vergleichsmöglichkeiten
- [http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=kita Informationsseite des MBJS, Brandenburg] Umfangreicher Überblick über rechtliche Regelungen zur Kindertagesbetreuung, zu Versorgungsgraden, zu Personalstandards und zur Finanzierung, insbesondere im Land Brandenburg
Österreich:
- [http://www.bmsg.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0092 Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz]
Schweiz:
- [http://www.kinderbetreuung-schweiz.ch Schweizer Übersicht über Kindertagesstätten]
- [http://www.horte-online.ch horte-online.ch]
- [http://www.tagesfamilien.ch Tagesfamilien in der Schweiz]
- [http://www.spielgruppe.ch IG Spielgruppen Schweiz]
- [http://www.tagesschulen.ch Verein Tagesschulen Schweiz]
Einzelnachweise
1 2 3 „Das Angebot umfasst Informationen zu Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von 0 bis 12 Jahren, von der Tagesmutter/Kinderkrippe über den Kindergarten bis zum Hort“.
4 5 http://www.rechtsanwalt-feser.de/beitraege/kita-platz/index.php#814468a22d0ccff06 Übersicht über die Rechtslage Stand: September 2013
6 § 24 SGB VIII in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/kifoeg-gesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Kinderförderungsgesetzes (KiföG; PDF; 484 kB) vom 10. Dezember 2008 in Verbindung mit Artikel 10 KiföG, BGBl. I, S. 2403
7 Das VG Köln bejaht einen Anspruch auf wohnortnahe Kindertagesbetreuung (bis 5 km) zumindest in städtischen Ballungsgebieten, vgl. http://www.rechtsanwalt-feser.de/entscheidungen/vg-koeln-beschl-v-18072013---19-l-877-13/index.php Anmerkung zur Entscheidung des VG Köln, Beschl. v. 18.07.2013 - 19 L 877/13 -.