Unter
Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Die Träger der Raumordnung arbeiten nach dem Gegenstromprinzip. Basis der Raumordnung ist die
Raumgliederung, die das Verwaltungsgebiet in Regionen ähnlicher räumlicher Gegebenheiten und Zielsetzungen strukturiert. Als wissenschaftliche Grundlage dienen Erkenntnisse der Raumforschung, deren Umsetzung behandelt die Raumplanung. Zielsetzung der Raumordnung ist die Systematisierung der regionalen Entwicklung anhand raumplanerischer Leitbilder.
Leitvorstellung der Raumordnung
Leitvorstellung der Raumordnung ist seit 2009 eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Raumordnung ist ein komplexer Begriff, der alle Maßnahmen umfasst, die der vorsorgenden Planung einer zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen; sie zielt auf eine im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab.
Instrumente der Raumordnungspolitik
Um diese Leitvorstellung zu erreichen, sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen, widersprüchliche Ansprüche an den Raum abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Gleichzeitig soll Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen werden. Die Ergebnisse der Raumordnung werden in zusammenfassenden und übergeordneten Planwerken festgehalten: In den Leitbildern für die Raumentwicklung und in Raumordnungsplänen für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone legt der Bund seine Entwicklungsabsichten dar, in den Bundesländern tun dies die oberste Landesplanungsbehörde und die Träger der Regionalplanung ebenfalls mit Raumordnungsplänen.
Wesentliche Planungsinstrumente, die als
Ziele der Raumordnung in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegt werden, sind:
- System der Zentralen Orte
- Siedlungserweiterungsflächen
- Aufbau von Entwicklungsachsen
- Prinzip der Vorranggebiete
- Infrastrukturstandorte und -trassen
Raumplanung hingegen ist die Gesamtheit aller zur Erarbeitung, Aufstellung und Durchsetzung einer erstrebten räumlichen Ordnung eingesetzten planerischen Mittel. Auch die kommunale Bauleitplanung mit dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan zählt dazu.
Rechtliche Regelungen
Europäische Ebene
Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).
Deutschland
Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG).
Regelungen des Raumordnungsgesetzes
Ziele der Raumordnung sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.
Vorgaben mit diesen Merkmalen sind Ziele der Raumordnung, an die die Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch anzupassen ist (Anpassungspflicht, Anpassungsgebot).
Das Merkmal der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist notwendig, damit die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung, an die sich das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch richtet, überhaupt erkennen bzw. bestimmen können, ob und inwieweit Ziele der Raumordnung bei der jeweiligen Bauleitplanung eine Anpassung erfordern (Normklarheit für den Normadressaten).
Das Merkmal der abschließenden Abgewogenheit des Ziels der Raumordnung ist notwendig, um die Rechtsfolge der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch auslösen zu können (Abwägungspflicht für die Träger der Landes- oder Regionalplanung). Dies bedeutet, dass alle Erfordernisse und Gegebenheiten zur Beurteilung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume vom Träger der Landes- oder Regionalplanung erfasst und planerisch nach dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies schließt insbesondere die Pflicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten und Erfordernisse ein (Gegenstromprinzip). Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe der Raumordnung ist kein Ziel der Raumordnung, sondern höchstens ein der anschließenden Abwägung durch die Bauleitplanung noch zugänglicher Grundsatz der Raumordnung.
Das Merkmal der textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen bezieht sich auf Rechtsquelle und Modus von Zielen der Raumordnung: Sie können erstens nur in Raumordnungsplänen und zweitens dort nur in textlicher bzw. zeichnerischer Form festgelegt werden. Raumordnungspläne sind ausschließlich Pläne nach § 8 und § 9 des Raumordnungsgesetzes.
Das Merkmal der Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums bezieht sich auf den gesetzlich nur zulässigen Inhalt von Zielen der Raumordnung (Pflicht zur Wahrung eines hinreichenden raumordnerischen Bezuges). Vorgaben, die nicht der Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes (vgl. § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) dienen, entziehen sich einer Festlegung als Ziel der Raumordnung.
Siehe auch:
- Flächennutzungsplan
- Raumordnungsregion, die Regionen der Länder
Träger der Raumordnung
Federführend für Fragen der Raumordnung ist auf Bundesebene das .
1 Als obere Bundesbehörde hat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
2 die Verantwortung für dieses Thema.
Auch auf Landesebene gibt es jeweils für Raumordnung zuständige Minister, die in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (gemäß § 19 Abs. 4 Raumordnungsgesetz) zusammenwirken. Ebenso gibt es in den Ländern Landesbehörden für Raumordnung.
Träger der Raumordnung sind alle Stellen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage sind, Gesetze, Pläne und Programme der Raumordnung und somit verbindliche Vorgaben für Planungen und Maßnahmen nachgeordneter Stellen zu schaffen. Unterhalb der Bundes- und Landesebenen ist dabei an die Träger der Regionalplanung und an die Träger der Regionalen Flächennutzungsplanung zu denken.
Österreich
In Österreich findet die Raumordnung in Kompetenz der Länder statt.
3 Mit der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK)
4 steht eine Länderübergreifende Plattform unter Patronanz des Bundeskanzlers zu Verfügung, die auch die Koordination mit den Agenden der Europäischen Union betreut.
Struktur der Österreichischen Raumplanung, -ordnung, Landes- und Regionalentwicklung:
4- Europaebene: Rahmenbedingungen der EUREK, Programm wie Europa der Regionen, INTERREG (Regionale Entwicklung),
- Nationale Ebene: Österreichisches Raumentwicklungskonzept (ÖREK)5
- Bundes- und Länderebene: Landesraumordnungsprogramme/-konzepte/-entwicklungsprogramme, Regionale Raumordnung, Sachprogramme
- Gemeindeebene: Kommunale Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, aber auch Umsetzung der Lokalen Agenda 21 (UNO/UNCED)
- sowie überregionale Projekte auf Länderebene, und bilateral mit den Nachbarregionen
Länder, deren Raumordnungsbehörde, und die Raumplanungsgliederung:
- Burgenland: Regionalmanagement Burgenland (RMB)6 – ausgelagerte Firma, zuständig für die gesamte Abwicklung der Raumordnung
- Kärnten: Abteilung 20 Landesplanung;7 8 regionale Entwicklungsleitbilder (Feldkirchen, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Bezirk Wolfsberg, Region Hermagor, Bezirk Spittal/Drau, Raum Villach, Carnica-Region Rosental)
- Niederösterreich: Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik;8 5 regionale Raumordnungsprogramme (Niederösterreich-Mitte, Untere Enns, Wiener Umland Süd, Wiener Umland Nord, Wiener Neustadt-Neunkirchen), sowie 45 kleinregionale Entwicklungskonzepte9
- Oberösterreich: Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung;1011 NaLa – Leitbilder für Natur und Landschaft (41 Raumeinheiten)12
- Salzburg: Abteilung 7 Raumplanung;13 16 Planungsregionen (Flachgau Nord, Salzburger Seengebiet, Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden, Osterhorngruppe, Salzach-Tennengau, Lammertal, Unteres Saalachtal, Oberes Saalachtal, Oberpinzgau, Zeller Becken, Unterpinzgau, Unterer Salzachpongau, Enns-Pongau, Oberer Salzachpongau, Gasteinertal, Lungau)14
- Steiermark: Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung;1516 7 Regionen (Liezen, Obersteiermark Ost, Obersteiermark West, Oststeiermark, Südoststeiermark, Südweststeiermark, Steirischer Zentralraum)16
- Tirol: Abteilungen Bau- und Raumordnungsrecht, Bodenordnung, Raumordnung-Statistik;17 36 Planungsverbände18
- Vorarlberg: Abteilung Raumplanung und Baurecht;19 Planungsregionen: Regio Bodensee, Bregenzerwald, Rheintal Mitte, Walgau
Überregional:
- Länderregion Ost (Burgenland, Niederösterreich, Wien)20
- Europaregionen
- Alpenkonvention; eine wichtige Rolle spielt auch der Österreichische Alpenverein (Fachabteilung Raumplanung-Naturschutz)
Siehe auch
- Bebauungsplan
- Entwicklungsachse
- Landesplanung
- Humangeographie
- Raumforschung
- Raumplanung
- Regionalplanung
- Stadtplanung
- Stadtentwicklung
- Städtebau
- Verkehrsplanung
- Öffentlicher Raum
Literatur
-
-
- Nico Nolte: Nutzungsansprüche und Raumordnung auf dem Meer. In: Hansa, Heft 9/2010, S. 79–93. Schiffahrts-Verlag Hansa, Hamburg 2010, 0017-7504
Weblinks
- [http://www.arl-net.de/ Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL)]
Einzelnachweise
[1] [http://www.bmvbs.de/-,1501/Raumentwicklung.htm BMVBS]
[2] [http://www.bbr.bund.de/ Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung]
[3] [http://www.verwaltung.ktn.gv.at/167731_DE%2d Raumordnung in Österreich, ein Überblick, Amt der Kärntner Landesregierung]
[4] [http://www.oerok.gv.at/ Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)]
[5] [http://www.verwaltung.ktn.gv.at/24561_DE%2dBerichte%2dOerek%5f2001 ÖREK 2001, Kurzfassung (pdf)]
[6] [http://www.rmb.at/de/rmb rmb.at, Regionalmanagement Burgenland]
[7] [http://www.verwaltung.ktn.gv.at/143941_DE%2d Abteilung Landesplanung, Amt der Kärntner Landesregierung]
[8] [http://www.raumordnung-noe.at/ raumordnung-noe.at, Raumordnung Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung]
[9] [http://www.raumordnung-noe.at/dynamisch/showcontainer.php?id=60 Kleinregionale Entwicklungskonzepte, Raumordnung Niederösterreich]
[10] [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-01D4F607-09EFEFB8/ooe/hs.xsl/23986_DEU_HTML.htm Raumordnung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Oberösterreichische Landesregierung]
[11] [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-01D4F607-09EFEFB8/ooe/hs.xsl/29576_DEU_HTML.htm Dorf- und Stadtentwicklung]
[12] [http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/44363_DEU_HTML.htm NaLa Natur und Landschaft, Raumordnung und -entwicklung Oberösterreich]
[13] [http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung.htm Abteilung Raumplanung, Land Salzburg]
[14] [ Autor= | Herausgeber=Land Salzburg, SAGIS | Titel=Planungsregionen | Sammelwerk=Geodaten land Salzburg | Online=http://www.salzburg.gv.at/planungsregionen.pdf pdf | ]
[15] [http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/8839/DE/ Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung, Abteilungsgruppe Landesbaudirektion, Dienststellen des Landes Steiermark]
[16] [http://www.raumplanung.steiermark.at/ raumplanung.steiermark.at]
[17] [http://www.tirol.gv.at/themen/landesentwicklung/ Landesentwicklung, Tiroler Landesregierung]
[18] [http://www.tirol.gv.at/themen/landesentwicklung/regionsprofile/ Regionsprofile, Tiroler Landesregierung]
[19] [http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/bauen_wohnen/bauen/raumplanungundbaurecht/weitereinformationen/aufgaben_leistungen/raumplanung/uebersichtaufgabenbereich.htm Bauen - Raumplanung und Baurecht, Land Vorarlberg]
[20] [http://www.pgo.wien.at/pgo_d.html pgo.wien.at, Planungsgemeinschaft Ost]